Angesichts neuerer EuGH- und OGH-Rsp scheint zweifelhaft, ob im Einklang mit 6 Ob 13/16d weiterhin an der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren festgehalten werden kann. Die Autoren zeigen auf, dass Bearbeitungsgebühren der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Sie argumentieren weiters, dass 1. die Verrechnung eines Zusatzentgelts für die Bearbeitung der Kreditanfrage bereits mangels Vorliegens einer konkreten Zusatzleistung missbräuchlich ist, 2. bei der Verrechnung von Bearbeitungsgebühren häufig unzulässigerweise laufzeitunabhängige Kosten mit Hauptleistungsentgeltbestandteilen vermischt werden und 3. die üblicherweise für die Festsetzung der Gebühren verwendeten Berechnungsarten mit der Pauschalierungs-Rsp des OGH unvereinbar sind.