https://doi.org/10.47782/oeba202309068701
§§ 186, 190 IO.
Nach § 186 Abs 2 IO ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung ua dann zu entziehen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insb wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, nicht überschaubar sind. Dies ist dann zu bejahen, wenn – wie hier – bei 24 Gläubigern Verbindlichkeiten von über € 10 Mio bestehen und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Schuldners mangels Angaben zu seiner Wohnsituation nicht nachvollziehbar sind.