https://doi.org/10.47782/oeba202309068301
§ 20 HIKrG.
Eine bis März 2020 verwendete Klausel, wonach bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen vorgesehen war, dass laufzeitunabhängige Kosten/Entgelte bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden, widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung in Geltung stehenden § 20 Abs 1 HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Art 25 WIKrRL (RL 2014/17/EU ) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand.