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Zustimmungs- und Anzeigeerfordernisse im neuen Pfandbriefrecht

AbhandlungenRA Dr. Friedrich Jergitsch, RA Dr. Christian JöllingerÖBA 2023, 625 Heft 9 v. 15.9.2023

Der Wortlaut, die Zielsetzung, die Systematik sowie die Entstehungsgeschichte des neuen PfandBG sprechen dafür, das Zustimmungserfordernis des § 10 Abs 2 PfandBG ausschließlich auf Kreditnehmer, nicht aber auf Interzedenten zu beziehen. Dagegen besteht die Anzeigepflicht des § 25 Abs 2 PfandBG grundsätzlich gegenüber jedem, der für einen Vermögenswert, der als Deckungswert genutzt werden soll, haftet, es sei denn, diese Haftung wurde offensichtlich ohne Bedachtnahme auf eine mögliche Aufrechnungslage begründet.

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