Der Wortlaut, die Zielsetzung, die Systematik sowie die Entstehungsgeschichte des neuen PfandBG sprechen dafür, das Zustimmungserfordernis des § 10 Abs 2 PfandBG ausschließlich auf Kreditnehmer, nicht aber auf Interzedenten zu beziehen. Dagegen besteht die Anzeigepflicht des § 25 Abs 2 PfandBG grundsätzlich gegenüber jedem, der für einen Vermögenswert, der als Deckungswert genutzt werden soll, haftet, es sei denn, diese Haftung wurde offensichtlich ohne Bedachtnahme auf eine mögliche Aufrechnungslage begründet.