Zahlungsdienstleister mssen dem Zahler im Falle eines unautorisierten Zahlungsvorbganges alle Informationen mitteilen, welche erforderlich sind, um die Identifizierung der durch den Zahlungsvorgang begünstigten Person festzustellen und nicht nur jene Informatiobnen, über die der Zahlungsdienstleister (zunächst) verfügt
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2023/131ÖBA 2023, 611 Heft 8 v. 15.8.2023