https://doi.org/10.47782/oeba202308060801
§§ 880a, 1295 ABGB.
Ein rechtsmissbräuchlicher Garantieabruf liegt nicht vor, wenn – wie hier – die Garantieauftraggeberin als Bieterin in einer öffentlichen Ausschreibung unberechtigt von einem bindenden Kaufanbot zurücktritt und die Begünstigte (Verkäuferin) daraufhin die Garantie abruft, die ihr "zur Sicherung sämtlicher Rechtsansprüche (…) aus oder iZm einem oder mehreren in diesem Verkaufsverfahren eingereichten verbindlichen Anboten" eingeräumt wurde. Durch den unberechtigten Rücktritt ist nämlich der Garantiefall eingetreten und dass der Begünstigten aufgrund eines solchen, den Sorgfaltspflichten im vorvertraglichen Kontakt offenkundig widersprechenden Verhaltens Nachteile entstehen können, liegt auf der Hand.