https://doi.org/10.47782/oeba202308060501
§ 11 ESAEG. Nach § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten alle Treugeber als Einleger.
Dementsprechend hat jeder Treugeber einen eigenen Anspruch gegen die Sicherungseinrichtung bis zu der pro Einleger geltenden Deckungsgrenze.