https://doi.org/10.47782/oeba202307053501
§ 1078 ABGB, § 5 GBG.
Enthält – wie hier – die Eintragung eines Vorkaufsrechts keine Berufung auf die ihr zugrunde liegende Vertragsurkunde oder einen sonstigen Rechtsgrund und deutet der damit allein maßgebliche Wortlaut ("Vorkaufsrecht") eine Erweiterungsvereinbarung nicht einmal an, ist eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungs-