https://doi.org/10.47782/oeba202305037801
Art 17, 18 EuGVVO.
Nach der Rsp des EuGH können am Verbrauchergerichtsstand solche Ansprüche geltend gemacht werden, die untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind. Von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie bereicherungsrechtliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche hinsichtlich eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags erfasst.