Novelle des § 9 HIKrG (Kreditvergabe an Senioren)
§ 9 Abs. 5 HIKrG wurde novelliert, um die Kreditvergabe an Senioren zu erleichtern. Die Änderungen treten bereits am 1.5.2023 in Kraft. Generell gilt, dass der Kreditgeber den Kredit nur gewähren darf, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der gemäß dem Vertag vorgeschriebenen Weise erfüllt, d.h. durch die Bedienung der Raten. Es darf somit nicht hauptsächlich auf die Sicherheit abgestellt werden. Nunmehr wurde im § 9 Abs. 5 HIKrG ergänzt, wonach analog einer Regelung in Deutschland die Möglichkeit, dass der Kreditnehmer während der Laufzeit verstirbt, unberücksichtigt bleiben kann, wenn der Kreditnehmer zu Lebzeiten wahrscheinlich seinen Kredit bedienen kann und wenn der Wert der Sicherheit hinreichende Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeit bietet. Die Bundessparte unterstützte seit jeher den Gesetzesentwurf, weil dadurch insb. die verantwortungsvolle Kreditvergabe an Senioren erleichtert wird.