https://doi.org/10.47782/oeba202304030701
§ 1425 ABGB.
Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen seinen Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage das Treugut gem § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegen. Das gilt va dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.