Die §§ 215 ff ABGB beinhalten zwar einen Katalog an zur Veranlagung von Mündelgeld geeigneten Formen, der gesetzliche Auftrag, Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen, kann damit aber nur schwer oder gar nicht mehr erfüllt werden. Vorhandene gesetzliche Möglichkeiten, die den Spielraum erweitern würden, werden entgegen der Absicht des Gesetzgebers entweder gar nicht oder nur sehr zurückhaltend genutzt. Dieser Beitrag erörtert Genese, Status Quo und Reformbedarf bei der mündelsicheren Vermögensanlage.