Mit der vorliegenden Novelle des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) kommt es zu einer Erleichterung der Kreditvergabe an Senioren. Im § 9 HIKrG wird ein neuer Absatz eingefügt, der klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit verstirbt.