Novelle des § 9 HIKrG (Kreditvergabe an Senioren)
Der § 9 Abs. 5 HIKrG wird novelliert, um die Kreditvergabe an Senioren zu erleichtern. Dazu ist im § 9 Abs. 5 HIKrG vorgesehen, dass der Kreditgeber den Kredit nur gewähren darf, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der gemäß dem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt, d.h. durch die Bedienung der Raten. Es darf somit nicht hauptsächlich auf die Sicherheit abgestellt werden. Nunmehr wird ein Absatz ergänzt, wonach analog einer Regelung in Deutschland die Möglichkeit, dass der Kreditnehmer während der Laufzeit verstirbt, unberücksichtigt bleiben kann, wenn der Kreditnehmer zu Lebzeiten wahrscheinlich seinen Kredit bedienen kann und wenn der Wert der Sicherheit hinreichende Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeit bietet. Der Gesetzesentwurf wurde Ende Februar im Ministerrat beschlossen und zur weiteren Beschlussfassung an den Nationalrat übermittelt. Es ist geplant, dass die Gesetzesänderung nach Beschlussfassung im Nationalrat sogleich in Kraft tritt. Die Bundessparte unterstützt seit jeher den Gesetzesentwurf, weil dadurch insb. die verantwortungsvolle Kreditvergabe an Senioren erleichtert wird.