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Ein SRB-Ersatzbeschluss kann der bescheidmäßigen Vorschreibung von Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds nachträglich eine tragfähige Rechtsgrundlage verschaffen.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2023/285ÖBA 2023, 223 Heft 3 v. 15.3.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202303022302

VO (EU) 806/2014 , § 123a Abs 2 BaSAG.

Ein SRB-Beschluss, der einen vorangehenden (von den Unionsgerichten für nichtig erklärten) SRB-Beschluss übergangslos ersetzt, bildet auch eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine von der FMA bereits zuvor bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.

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