https://doi.org/10.47782/oeba202303022302
VO (EU) 806/2014 , § 123a Abs 2 BaSAG.
Ein SRB-Beschluss, der einen vorangehenden (von den Unionsgerichten für nichtig erklärten) SRB-Beschluss übergangslos ersetzt, bildet auch eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine von der FMA bereits zuvor bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.