https://doi.org/10.47782/oeba202303022005
§ 3 WAG 2018, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG.
Wenn in den (ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten) Revisionspunkten keine subjektivöffentlichen Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt werden, steht der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.