https://doi.org/10.47782/oeba202303021801
§§ 27, 31 IO.
Eine Rechtssache wird unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässigerweise überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ob überschießende Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher nach der Rsp zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.