https://doi.org/10.47782/oeba202303020901
§§ 1295, 1304, 1323 ABGB.
Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist – im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung – die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen. Der LN ist bei Beschädigung der Substanz des Leasingguts zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil das Risiko des Untergangs der Substanz ("Substanzschaden") durch den Leasingvertrag auf den LN verlagert wird.