https://doi.org/10.47782/oeba202302014701
§§ 879, 864a, 1368 ABGB.
Wird dem Pfandbesteller eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt, ist die Erstreckung der Pfandhaftung über den Anlasskredit hinaus weder überraschend noch grob nachteilig für den Pfandbesteller.