Mit dem COVID-19-StMG wurden die §§ 6 Z 2 lit a und 9 Abs 3 EStG geändert und pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Verbindlichkeitsrückstellung steuerlich wieder als Betriebsausgabe anerkannt. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die Berücksichtigung des Grundsatzes der verlässlichen Schätzung gem § 201 Abs 2 Z 7 UGB. Die Autor:innen untersuchen, ob pauschale Rückstellungen für Kreditrisiken iSd BWG von der Gesetzesänderung umfasst sind. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass Rückstellungen für Kreditrisiken nicht unter den Tatbestand der Verbindlichkeitsrückstellung subsumiert werden können, eine sachliche Begründung für eine steuerliche Andersbehandlung von pauschalen Wertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen für Kreditrisiken allerdings fehlt. Daher sollte die steuerliche Abzugsfähigkeit von pauschalen Rückstellungen für Kreditrisiken unter Berücksichtigung deren Charakters als bedingte Wertminderungen sowie der Zielsetzung des Gesetzes, die pauschale Vorsorge für (Ausfall-) Risiken zu erleichtern, diskutiert werden.