Seit der Einführung des österreichischen Kontenregisters können Bankverbindungen wie Girokonten oder Sparbücher von zur Auskunft berechtigten Personen gesammelt abgefragt werden. Es besteht jedoch keine Klarheit darüber, ob nach dem Tod eines Bankkunden auch der ruhenden Verlassenschaft oder dem Gerichtskommissär dieses Auskunftsrecht zusteht. Der Beitrag ebnet den Weg für ein effizienteres Verlassenschaftsverfahren, indem Gründe für die Bejahung der jeweiligen Auskunftsansprüche sowie deren Rechtsgrundlagen erläutert werden.