Novelle des § 9 HIKrG (Kreditvergabe an Senior:innen)
Der § 9 Abs. 5 HIKrG wird novelliert, um die Kreditvergabe an Senior:innen
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zu erleichtern. Dazu ist im § 9 Abs. 5 HIKrG vorgesehen, dass der Kreditgeber den Kredit nur gewähren darf, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der gemäß dem Vertag vorgeschriebenen Weise erfüllt, d.h. durch die Bedienung der Raten. Es darf somit nicht hauptsächlich auf die Sicherheit abgestellt werden. Nunmehr soll ein Absatz ergänzt werden, wonach analog einer Regelung in Deutschland die Möglichkeit, dass der Kreditnehmer während der Laufzeit verstirbt, unberücksichtigt bleiben kann, wenn der Kreditnehmer zu Lebzeiten wahrscheinlich seinen Kredit bedienen kann und wenn der Wert der Sicherheit hinreichende Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeit bietet. Der Gesetzesentwurf ist im Dezember bis Anfang Jänner in Begutachtung gegangen und soll mit 1.4.2023 in Kraft treten. Die Bundessparte unterstützt den Gesetzesentwurf, insb. weil dadurch die Diskussion um vermeintliche Altersdiskriminierung durch Banken, die immer wieder von den Seniorenvertretern angestoßen wird, deeskaliert werden kann.