Bankgeschäfte dürfen gem § 1 Abs 1 erster Satz iVm § 4 Abs 1 BWG nur von dazu berechtigten Unternehmensträgern betrieben werden. Die Eigenschaft als Kreditinstitut setzt somit das Bestehen einer Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) voraus. Wenig beleuchtet wurde bisher das Endstadium des Bankbetriebs, der – freiwillig bewirkte oder hoheitlich vorgenommene – Konzessionsuntergang. Zum einen ist dabei die Systematik der Konzessionsbeendigungstatbestände, hinsichtlich der freiwilligen Aufgabe der Konzession insb das Verhältnis von § 6 Abs 2 Z 5 BWG zu § 7 Abs 1 Z 3 BWG, mit Unsicherheiten verbunden. Zum anderen erscheint das (Nicht-)Fortbestehen der Kreditinstitutseigenschaft nach der hoheitlichen Konzessionsrücknahme als fraglich. Zu Letzterem hat sich der OGH iZm der Meinl Bank zwar unlängst, jedoch nicht ausführlich geäußert. Diesen beiden Fragestellungen widmet sich der folgende Beitrag.