https://doi.org/10.47782/oeba202312088501
Art 17, 18 EuGVVO.
Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt haben. Einen Dritten könnte eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur dann binden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartner eingetreten ist.