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Spareinlagen: Erweiterung des Kreises identifizierter Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2023/2960ÖBA 2023, 832 Heft 11 v. 15.11.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202311083201

§§ 31, 32, 40 BWG.

Bei Spareinlagen iSd § 32 Abs 4 Z 2 BWG ist die nachträgliche Identifikation eines weiteren Kunden bankrechtlich zulässig und führt zur Erweiterung des Kreises der bereits identifizierten Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG. Dies hat zur Folge, dass jeder einzelne Inhaber des Sparbuchs, der ein allenfalls vereinbartes Losungswort weiß und zum Kreis der identifizierten Kunden gehört, zu Abhebungen berechtigt ist.

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