Der VwGH beschäftigte sich jüngst in einer Entscheidung (GZ: Ro 2020/04/0037) mit spannenden Fragen rund um die Zulässigkeit der der Bankenwarnliste zugrundeliegenden Datenverarbeitungen.1) Diese hat für sämtliche Banken in Österreich eine zentrale Bedeutung, da die teilnehmenden Kreditinstitute dort zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung negative Zahlungserfahrungsdaten eintragen. In seiner Entscheidung vom 9.5.2023 bestätigt der VwGH nicht nur die bisher gelebte Praxis, sondern setzt sich auch mit der zulässigen Speicherdauer auseinander.