https://doi.org/10.47782/oeba202310075401
§ 58 IO, § 128 UGB.
Nach § 58 Z 1 IO können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Ein Gesellschaftsgläubiger kann daher im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens gegen den Gesellschafter einer OG auch im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG einen Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen geltend machen.