Durch die Trennung von Kredit- und Geldwechselvertrag hat der OGH klargestellt, dass missbräuchliche Umrechnungs- oder Konvertierungsklauseln nicht zur Unwirksamkeit des Fremdwährungskredits führen, sodass der Kreditnehmer auch weiterhin das Wechselkursrisiko zu tragen hat.1) Nunmehr bahnt sich jedoch eine neue Klagewelle an, weil sich Kreditnehmer immer häufiger auf die Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags berufen, um im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die für sie nachteiligen Folgen der Wechselkursentwicklung auf die Bank zu überwälzen. Die in diesem Beitrag untersuchte Rückabwicklung des Geldwechselvertrags zeichnet sich durch eine komplexe Gemengelage aus unionsrechtlicher Klauseljudikatur und Grundsatzfragen des innerstaatlichen Bereicherungsrechts aus.