https://doi.org/10.47782/oeba202209068401
§§ 145, 167, 180, 252 IO.
Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.