Die in Ermangelung einer dispositiven Gesetzesvorschrift erlassene unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes, wie die untergeordneten Gerichte vorgehen sollten, wenn sie einen Vertrag für gültig erklären, der wegen des Wegfalls einer seinen Hauptgegenstand betreffenden missbräuchlichen Klausel ansonsten nicht fortbestehen könnte, ist nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die vor der missbräuchlichen Klausel geschützte Person (die Konsumentin) umfassend und ausreichend geschützt wird.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maxililian KorpÖBA 2022/120ÖBA 2022, 614 Heft 8 v. 15.8.2022