https://doi.org/10.47782/oeba202208061401
§ 27a EStG, Art 57 AEUV
Bankleistungen stellen Dienstleistungen iSv Art 57 AEUV dar. Art 56 AEUV steht jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.