https://doi.org/10.47782/oeba202208061302
BaSAG, § 24 VwGVG, § 28 VwGVG, § 63 VwGG
Die Frage, inwiefern einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist und sie die ihr vorgeschriebenen Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach dem BaSAG nachvollziehen können muss, ist eine wesentliche Rechtsfrage, die nicht bloß hochtechnischer Natur ist. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG liegen demnach nicht vor.