Der Beitrag untersucht Möglichkeiten, ob und wie sich ein Bürge auf die relative Nichtigkeit der Hauptschuld berufen kann. Schon die Qualifikation, was das Recht der Berufung auf relative Nichtigkeit ist, wird nicht einhellig beurteilt. Weitgehend scheint die Prämisse verbreitet zu sein, dass dieses Recht wie ein "Anfechtungsrecht" ausgestaltet sei, da nur der von der relativen Nichtigkeit Betroffene selbst das Rechtsgeschäft beseitigen kann. Wird der Hauptschuldner allerdings nicht aktiv, sind damit die Möglichkeiten des Bürgen beschränkt; aber nicht ausgeschlossen, wie mit dieser Abhandlung aufgezeigt wird.