Die Klausel-RL ist dahingehend auszulegen, dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf Vertragsbestimmungen in Verbraucherverträgen findet, die auf dispositiven nationalen Gesetzen beruhen, jedoch einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die bewirkt, dass das Verbraucherschutzsystem der Richtlinie auch auf diese Klauseln angewandt wird, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucherinnen zu erzielen.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2022/118ÖBA 2022, 466 Heft 6 v. 15.6.2022