https://doi.org/10.47782/oeba202206045801
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB.
Verwirklichen sich in Anlegerhaftungsfällen mehrere Risiken, über die getrennt aufzuklären gewesen wäre, ist auch die Verjährung getrennt zu beurteilen ("Trennungsthese"). Eine gesonderte verjährungsrechtliche Prüfung setzt voraus, dass der behauptete Beratungsfehler eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung bildet. Das Unterbleiben einer Aufklärung über "Weichkosten" ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts jedoch ebensowenig als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren wie eine – hier nicht erfolgte – unterbliebene Aufklärung über ein sogenanntes "Blind Pooling".