https://doi.org/10.47782/oeba202205038501
§§ 880a, 1489 ABGB.
Auf dreipersonale Garantieerklärungen kommt generell die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung. Denn Garantien haben regelmäßig die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. Diese Verjährungsregelung ist auch auf zweipersonale Garantien mit Schadenersatzfunktion anzuwenden.