"Der Artikel beschäftigt sich mit einem aktuellen Beschluss des VfGH, wo dieser zu einer Strafe der FMA gemäß InvFG in Bezug auf deren Veröffentlichung aufschiebende Wirkung zugestanden hatte, weil die Veröffentlichung die Interessen des Betroffenen unverhältnismäßig nachteilig beeinträchtigen würde. Es erfolgt ein Vergleich der Prüfungsschritte und Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Regelung der Veröffentlichung nicht rechtskräftig verhängter Strafen gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG. Die Interessenlage in Bezug auf die mögliche Interessenbeeinträchtigung betroffener Personen ist ähnlich. Demgemäß kann und soll auch im jüngeren Rechtsinstrument der Veröffentlichung gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG auf die Kriterien betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgegriffen werden."