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Art 15 Abs 1 Buchst c des Lugano-II-Übereinkommens verlangt keine grenzüberschreitende Betätigung des beruflich oder gewerblich Handelnden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung genügt es, wenn der grenzüberschreitende Bezug zum Zeitpunkt der Klage gegeben ist.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Jakob BögnerÖBA 2022/116ÖBA 2022, 311 Heft 4 v. 15.4.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202204031101

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