https://doi.org/10.47782/oeba202204030101
§ 235 ZPO.
Eine Klagsänderung ist tunlichst zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen. Die Möglichkeit einer endgültigen oder erschöpfenden Bereinigung einer Angelegenheit ist dabei nur ein Aspekt, der für die Zulässigkeit einer Klagsänderung sprechen kann. Eine Klagsänderung ist daher auch zulässig, wenn sich – wie hier – der Sammelkläger in seinem Vorbringen zur Haftung der Beklagten auf bestimmte Vorgänge iZm dem Erwerb von Anlageprodukten stützt, die für