https://doi.org/10.47782/oeba202204029701
§§ 859, 1151, 1295, 1299 ABGB.
Im Rahmen des Due-Diligence Berichts, der idR als Ergebnis eines Werkvertrags zu qualifizieren ist, haftet der Ersteller für Schäden aus fehlerhafter Formulierung, wenn er den Bericht grob missverständlich formuliert und ein redlicher Empfänger die Ausführungen im Bericht falsch verstehen konnte. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass unterlassene Risikohinweise vom durchschnittlichen Empfänger so zu verstehen sind, dass in diesem Bereich keine über die für jedermann ersichtlichen (abstrakten) Alltagsrisiken hinausgehenden (konkreten) Risiken bestehen.