Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs vom Amtlichen Handel der Wiener Börse geschaffen. Die Regelung soll die Interessen der Emittenten und sonstiger Marktteilnehmer austarieren und ein rechtssicheres Widerrufsverfahren schaffen, das Friktionen zwischen Kapitalmarkt- und Verbandsrecht beseitigt. Die vorliegende Abhandlung befasst sich nach einleitenden Bemerkungen zur Delisting-Neuregelung insb mit der Möglichkeit, ein angebotsloses Delisting aufgrund eines alternativen Listings in einem EWR-Mitgliedstaat zu vollziehen.