https://doi.org/10.47782/oeba202212092901
§§ 1, 3, 11 FAGG.
Ein Kriterium des "Fernabsatzvertrags" nach § 3 Z 2 FAGG ist, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird. Dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot (Lockdown I) der Anwendung des FAGG im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegenstehen könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.