https://doi.org/10.47782/oeba202211084801
§§ 166, 174 AußStrG.
Bei der Inventarisierung eines Oder-Kontos ist mangels eines eindeutigen Gegenbeweises (durch unbedenkliche Urkunden iSd § 166 Abs 2 AußStrG) davon auszugehen, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Inhabern zustehen. Das Guthaben ist daher zur Hälfte nachlasszugehörig, ohne dass damit aber über die materielle Berechtigung am Guthaben abgesprochen würde.