Im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 51 bis 54 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 (im folgenden "WAG") zur Gewährung und Annahme von Vorteilen spielt die Unterscheidung zwischen unabhängiger und abhängiger2) Beratung im Wertpapiergeschäft eine wichtige Rolle. Während es Wertpapierfirmen, die gegenüber ihren Kunden als unabhängige Berater auftreten oder Vermögensverwaltung für ihre Kunden durchführen, bis auf wenige Ausnahmen geringfügiger Natur untersagt ist, von Dritter Seite Vorteile im Zusammenhang mit ihrer Beratungstätigkeit anzunehmen3), ist dies Wertpapierfirmen, die sich gegenüber den Kunden als abhängige Berater deklarieren oder andere Wertpapierdienstleistungen erbringen, unter bestimmten, allerdings sehr restriktiven Bedingungen erlaubt.4) Wertpapierfirmen, die in der abhängigen Wertpapierberatung tätig sind, erhalten von den Emittenten der im Rahmen der abhängigen Beratung vertriebenen Finanzinstrumente Vertriebsprovisionen.5) Diese Vertriebsprovisionen sind unzweifelhaft ein Vorteil im Sinne des § 51 WAG.6) Insbesondere Kreditinstitute wollen aus den Vertriebsprovisionen oftmals den Betrieb ihrer Niederlassungen und sonstigen Verkaufsinfrastruktur finanzieren. Im Folgenden wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies nach den §§ 51, 52 WAG zulässig ist.7)