https://doi.org/10.47782/oeba202103020601
§§ 452, 1392 ABGB.
Die bei Sicherungszessionen erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.
https://doi.org/10.47782/oeba202103020601
§§ 452, 1392 ABGB.
Die bei Sicherungszessionen erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.