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Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Konkursverschleppung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2021/2776ÖBA 2021, 721 Heft 10 v. 15.10.2021

https://doi.org/10.47782/oeba202110072101

§§ 69, 123a, 124a, 156, 197 IO.

Der faktische Geschäftsführer hat – bei sonstiger Haftung für Insolvenzverschleppung – auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. Faktischer Geschäftsführer ist idZ eine Person, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

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