§§ 1, 2, 4, 5, 13, 14 EKEG
§§ 156, 161 StGB.
Grundvoraussetzung für die Anwendung des Sanierungsprivilegs des § 13 EKEG ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Bereits beim Beteiligungserwerb muss das Ziel der Sanierung verfolgt worden sein. Zudem muss die Kreditvergabe zu Sanierungszwecken und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.