§§ 1293, 1299, 1304, 1323 ABGB.
Stop-Loss-Orders sind grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses; sie tragen trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung. Sie sind für diesen Sicherungszweck bei gebotener Ex-ante-Betrachtung auch nicht ge-