Gemäß § 149 Abs 1 S 2 IO ist die Forderung des Absonderungsgläubigers nach Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das Absonderungsrecht besteht.
Erlischt deswegen die Forderung des Gläubigers zum Teil, liegt ein Oppositionsgrund vor, der allerdings nur mit Oppositionsklage, nicht mit Oppositionsgesuch geltend gemacht werden kann.